Die schriftliche Begründung des LG Berlin II geht weit über eine punktuelle Korrektur hinaus. Sie legt offen, dass die zentralen Aussagen des Correctiv-Berichts keine tragfähige Grundlage haben. Im Zentrum steht die Behauptung eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“. Das Gericht ordnet diese Passage als Tatsachenbehauptung ein und erklärt sie für unwahr. Ein solcher Plan wurde weder vorgestellt noch diskutiert, er lässt sich aus dem tatsächlichen Ablauf des Treffens nicht herleiten.
Diese Feststellung trifft den Kern der gesamten Erzählung: Genau diese Botschaft wurde verbreitet, vervielfältigt und zur Grundlage politischer Mobilisierung gemacht. Die Richter stellen fest, dass diese Aussage beim Publikum als konkrete Tatsache ankommt. Genau daran scheitert sie.
Rechtsanwalt Carsten Brennecke formuliert es zugespitzt: „Die Kernaussagen im Bericht zum Potsdam-Treffen sind glatt gelogen.“ Er spricht von einer „vernichtenden Urteilsbegründung“ und zieht daraus den Schluss, dass nach den gerichtlichen Verboten „am Ende nichts Substantielles übrig“ bleibe. Seine Einordnung spiegelt die Richtung der gerichtlichen Bewertung.
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