Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie durfte seine Mitarbeiterin nicht kündigen, weil sie sich weigerte zu gendern. Dies bestätigte in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Hamburg. Bereits im Sommer des vergangenen Jahres konnte die Mitarbeiterin in erster Instanz gewinnen (Apollo News berichtete). Dabei entschied das Landesarbeitsgericht genauso wie die erste Instanz, dass die 43 Jahre alte Chemikerin in dieser konkreten Konstellation nicht zum Gendern gezwungen werden konnte.
In dem konkreten Fall der gekündigten Mitarbeiterin ging es darum, dass die Chemikerin als Strahlenschutzbeauftragte der Behörde eine Strahlenschutzanweisung in gegenderter Form schreiben sollte. Der Forderung, die Strahlenschutzanweisung zu gendern, kam sie nicht nach, weswegen sie abgemahnt und später gekündigt wurde. Da sie jedoch nicht durch den Strahlenschutzverantwortlichen zu dieser Aufgabe schriftlich ermächtigt wurde, konnte sie zum Verfassen des Textes in genderneutraler Sprache nicht angewiesen werden.
Der Sieg der Chemikerin vor Gericht bedeutet somit nicht, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht zum Gendern zwingen dürfen. Im Gegenteil: Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Genderbefehl in Dokumenten für Mitarbeiter durchaus rechtlich möglich ist. Auch wenn die gekündigte Mitarbeiterin also gewonnen hat, ist das Urteil dennoch eine Niederlage für diejenigen, die sich von dem Prozess erhofft hatten, dass das Gericht dem Genderzwang generell einen Riegel vorschiebt. Der Prozess wurde unter anderem von Initiativen wie dem Netzwerk Stoppt Gendern sowie dem Verein Deutsche Sprache begleitet und unterstützt.
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