Im Rahmen einer Corona-Demonstration in Ingolstadt bezeichnete ein Mann Bundeskanzler Olaf Scholz auf einem Plakat als „Volksschädling“. Auch kritische Darstellungen von Innenministerin Nancy Faeser und Wirtschaftsminister Robert Habeck waren auf dem Plakat enthalten. Über Habeck hieß es etwa: „Vaterlandsliebe findet er zum Kotzen“ und Faeser wurde mit dem Schriftzug „10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ untertitelt. Legal Tribute Online berichtete zuerst über den Sachverhalt.
Trotz des Verzichts des Bundeskanzleramts auf eine Strafanzeige erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Demonstranten. Grundlage war der § 188 des Strafgesetzbuchs, auf dessen Grundlage die Behörden schon von Amts wegen Ermittlungen einleiten dürfen. Der Angeklagte wurde jedoch in allen Instanzen freigesprochen: zunächst vom Amtsgericht Ingolstadt, dann vom Landgericht Ingolstadt nach Berufung der Staatsanwaltschaft, und schließlich bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in der Revision den Freispruch und sah ebenfalls keine Strafbarkeit.
Das Oberste Landesgericht ging in der letztinstanzlichen Entscheidung sogar noch weiter als das LG Ingolstadt. Dieses hatte die Politikerbeleidigung nach § 188 des Strafgesetzbuches verneint, hätte aber wohl den „einfachen“ Tatbestand der Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches bejaht. Das Gericht aber sah jedoch schon keine einfache Beleidigung und lehnte in der Folge den Spezialisierungstatbestand der Politikerbeleidigung folgerichtig ab.
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