Dass in Deutschland ein Bürgermeisterkandidat nicht zu einer Wahl zugelassen wird, ist eigentlich eine Seltenheit und ein ungewöhnlicher Schritt. In Nordrhein-Westfalen kommt es aber jetzt dazu: Der AfD-Politiker Uwe Detert darf nicht am 14. September als Kandidat bei der Bürgermeisterwahl in Lage antreten. Der vom Wahlausschuss kolportierte Grund: Er könne nicht gewährleisten, „dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“ – so fordert es aber die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung.
Es ist ein vage gehaltener Punkt. Als andere Kriterien für die Kandidatur gelten etwa der Besitz einer Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und des Wahlrechts sowie die Vollendung des 23. Lebensjahres. Das sind juristisch eindeutige Parameter – die Gewährleistung der Verfassungstreue ist jedoch deutlich schwammiger und kann hier ohne einen gerichtsfesten Beweis gegen die Kandidaten ausgelegt werden. So passierte es offenbar auch in Nordrhein-Westfalen.
Der Neuen Westfälischen zufolge versendete das Landesamt für Verfassungsschutz im Vorfeld der Vorbereitungen auf die Kommunalwahlen am 14. September sechs sogenannte „Erkenntnismitteilungen“, in denen der Inlandsgeheimdienst vor den jeweils betroffenen AfD-Kandidaten warnt, die bei den Bürgermeisterschaften in der Region Ostwestfalen-Lippe ins Rennen gehen wollen.
Es ist ein einmaliger Vorgang in der Bundesrepublik und eine Einmischung in die Wahl, weil – ungeachtet des Ausgangs – darunter zumindest einmal die Reputation der Kandidaten und der Partei leidet – wenn es nicht sogar zu einem Ausschluss kommt. Darüber entscheidet erst einmal nämlich kein Gericht, sondern der parteipolitisch besetzte Wahlausschuss jeder Gemeinde oder jedes Landkreises.
Kommen die Ausschüsse zu dem Ergebnis, ein Kandidat könne die in Paragraf 65 der Gemeindeordnung geforderte Verfassungstreue nicht gewährleisten, kann er von der Wahl als Kandidat ausgeschlossen werden – auch wenn sein im Grundgesetz verankertes passives Wahlrecht weiterhin gültig ist und seine Partei nicht verboten ist. Juristisch anfechtbar ist diese Entscheidung dann erst im Nachgang der betroffenen Wahl. Ist ein Kandidat also erst ausgeschlossen, sind ihm zunächst die Hände gebunden.
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