Ab Juli 2027 gelten EU-weit neue Einschränkungen für Bargeldzahlungen. Im geschäftlichen Kontext dürfen Barzahlungen für Waren und Dienstleistungen grundsätzlich nur noch bis zu einer Obergrenze von 10.000 Euro erfolgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen künstlich in mehrere verbundene Teilzahlungen aufgesplittet werden. Mitgliedstaaten sind im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sogar dazu berechtigt, eine noch rigidere Obergrenze festzulegen.
Grundlage der Reform ist die Verordnung „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“. Damit sollen die teils sehr unterschiedlichen nationalen Geldwäschegesetze in der EU vereinheitlicht werden.
Ein weiterer Bestandteil der Verordnung ist, dass Bargeldzahlungen ab einer Höhe von 3.000 Euro bestimmte Unternehmen dazu verpflichten, Kunden zu identifizieren und zu überprüfen. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung müssen weitergehende Prüfungen durchgeführt werden. Betroffen von dieser Regel sind sogenannte „Verpflichtete“ („obliged entities“). Hierzu zählen neben Finanz- und Kreditinstituten unter anderem Immobilienmakler, Glücksspielanbieter oder Händler von hochwertigen Gütern und Edelmetallen. Mit zwei Jahren Verzögerung, also ab Juli 2029, gilt dies auch für Profifußballvereine und Spielervermittler.
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