Die Blitzradikalisierung des Verfassungsschutzes: Wie der Inlandsgeheimdienst die Opposition zu unterdrücken lernte

vor etwa 1 Jahr

Die Blitzradikalisierung des Verfassungsschutzes: Wie der Inlandsgeheimdienst die Opposition zu unterdrücken lernte
Bildquelle: NiUS

Die 2021 eingeführte Kategorie „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist geradezu undefinierbar und dient dazu, fundamentale Regierungskritik zu verfolgen. NIUS zeigt in fünf Schritten, wie sich der Verfassungsschutz so weit radikalisiert, dass inzwischen falsche Gesinnungen und Meinungen geheimdienstlich verfolgt werden.

Es beginnt 2015 mit einer „mündlichen Anweisung“, geht über die Einführung jener Kategorie und mündet in der Umdeutung von zugespitzter Kritik zu „Staatsdiffamierung“.

Am 13. September 2015 gab es keinen Putsch, keinen Bundestagsbeschluss, keine Notstandserklärung. Und doch wurde an diesem Tag geltendes Recht außer Kraft gesetzt – durch einen einzigen Satz: Die Bundespolizei solle an der Grenze nicht länger zurückweisen. So lautete die „mündliche Weisung“, mit der Innenminister Thomas de Maizière (CDU) im Auftrag der damaligen Kanzler Angela Merkel die Grenzen öffnete. Diese Anweisung erfolgte mündlich, wurde – soweit bekannt – nie schriftlich fixiert.

Zehn Jahre später hebt der neue Bundesinnenminister Alexander Dobrindt diese Anweisung auf. Der CSU-Mann handelt so, wie es in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte: Er stellt wieder her, was das Asylgesetz (§18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG), die Dublin-III-Verordnung und sogar das EU-Recht längst vorsehen – nämlich die Möglichkeit zur Zurückweisung an der Grenze, wenn keine Zuständigkeit besteht. Was Merkel einführte, war keine demokratische Politik, sondern Anmaßung: Sie regierte nicht nur an den Volksvertretern vorbei, sondern überging auch das Prinzip der Gewaltenteilung und der parlamentarischen Kontrolle.

Alexander Dobrindt (CSU) beendete die dekretierte Außerkraftsetzung geltenden Rechts.

Dabei wäre ein schneller Eingriff – etwa bei plötzlichem Migrationsdruck – durchaus gedeckt. Das Bundesinnenministerium ist weisungsbefugt, auch mündlich, in echter Notlage. Doch eine Notlage ist kein Dauerzustand. Spätestens nach wenigen Wochen hätte der Bundestag einschreiten, das Exekutivhandeln kontrollieren und legitimieren müssen. Stattdessen: Schweigen, Verschleierung, ideologisches Framing.

So wurde aus einem Ausnahmezustand ein Dauerzustand. Die mündliche Anweisung blieb auch nach Regierungswechseln in Kraft – ein staatsrechtliches Novum. Juristisch gerechtfertigt wurde die Praxis mit dem Argument, deutsches und europäisches Recht ließen gar nichts anderes zu. Doch das Gegenteil ist richtig. Das nationale Recht (AsylG § 18) ist eindeutig: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist.“ Ähnlich steht sogar in Artikel 16a des Grundgestzes.

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