Seit Juni 2021 wurden insgesamt sieben Insekten in verschiedener Form als „neuartige Lebensmittel“ zugelassen. „Neuartige Lebensmittel“ sind Lebensmittel, die vor Mai 1997 noch nicht in großem Umfang konsumiert wurden. Die Europäische Union regelt, dass für jede neue Zubereitungsform und jedes neue Insekt, das als Lebensmittel auf den Markt gebracht werden soll, ein neuer Antrag gestellt werden muss. Dementsprechend gibt es zum Beispiel drei Anträge für die Zulassung von Mehlwürmern: Im Juni 2021 wurden ganze, getrocknete Mehlwürmer als Snacks zugelassen; im Februar 2022 wurde Mehlwurmpulver zugelassen; ab dem 10. Februar darf UV-behandeltes Mehlwurmpulver verkauft werden (Apollo News berichtete).
Im November 2021 wurde Pulver von Wanderheuschrecken zugelassen, seit Februar 2022 darf pulverförmige Hausgrille verkauft werden und seit Januar 2023 darf ein teilweise entfettetes Hausgrillenpulver. Für alle Insekten, ob ganz oder als Pulver, gelten die gleichen Vorgaben: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) muss die Produkte wissenschaftlich prüfen. Wenn sie kein Gesundheitsrisiko darstellen, können die Lebensmittel von der EU-Kommission zugelassen werden, wenn die EU-Mitgliedsstaaten zustimmen. Deutschland hat bisher allen Anträgen auf Zulassung von Insekten zugestimmt.
Insekten als Zutaten müssen in der Zutatenliste klar gekennzeichnet sein, mit deutschem und lateinischem Namen. Auch die Darreichungsform, also zum Beispiel getrocknet oder pulverartig, muss angegeben werden. So gibt jede Durchführungsordnung vor, mit welchen Worten die einzelnen Insekten konkret in der Zutatenliste angeführt werden sollen.
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