In einigen Bundesländern ist es Polizeibeamten inzwischen erlaubt, religiöse Kopfbedeckungen wie einen Turban oder ein Kopftuch zu tragen.
Gerade Polizeibeamte sollten im Dienst besonders darauf achten, als objektive Instanz zu agieren. In ihrem Arbeitsalltag müssen sie Konflikte schlichten, zwischen verfeindeten Parteien vermitteln und als neutrale Autorität des demokratischen Rechtsstaates wahrgenommen und respektiert werden.
Das Neutralitätsgesetz legt fest, dass weder politische noch religiöse Überzeugungen zur Schau gestellt werden sollten. Doch in puncto „religiöse Überzeugungen“ werden zunehmend Abstriche gemacht.
Vor kurzem zeigte die Sendung „Buten un Binnen“ von Radio Bremen, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und Mitglied der ARD, einen Beitrag über neue Polizeianwärter in Bremen. Darin zu sehen: ein junger, freundlich lächelnder Polizist mit einem Turban. Doch: Ist diese Kopfbedeckung mit dem Neutralitätsgebot vereinbar?
Eine Sprecherin des Innensenators bestätigte auf NIUS-Anfrage: Ja, das Tragen des Turbans ist Polizisten grundsätzlich erlaubt. Ebenso ist das Tragen eines religiösen Kopftuchs gestattet.
In der Antwort heißt es weiter: „Wir haben erstmals eine Situation in unserer Polizeiausbildung, die sowohl die Religionsfreiheit als auch die Grundsätze staatlicher Neutralität betrifft. Derzeit absolviert ein Anwärter bei der Polizei Bremen seine Ausbildung, der aus religiösen Gründen einen Turban trägt. Diese Kopfbedeckung ist Ausdruck seiner religiösen Überzeugung und wird von ihm auch während der praktischen Ausbildung getragen. Wir respektieren die Religionsfreiheit aller unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stehen für eine vielfältige Polizei, die unsere Gesellschaft widerspiegelt.“
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