Immer häufiger landen Äußerungen vor Gericht, die als Holocaustverharmlosung gewertet werden, meist auf Grundlage von § 130 Strafgesetzbuch, dem Volksverhetzungsparagrafen. Zugleich greift die politische und mediale Rhetorik selbst immer unverhohlener zu NS-Vergleichen: „Nie wieder ist jetzt“, „1933 steht vor der Tür“, „die AfD ist die neue NSDAP“ – solche Formeln gehören heute zum Standardrepertoire auf linken Demos, in Bundestagsreden und Leitartikeln. Es entsteht ein eklatantes Missverhältnis: Während bestimmte Analogien zur NS-Zeit strafrechtlich verfolgt werden, gelten andere als moralisch geboten. Dass das eine als Volksverhetzung gilt, das andere nicht, ist nicht Ausdruck rechtsstaatlicher Klarheit, sondern linker Ungleichbehandlung.
Schon die Kritik an selektiv verwendeten Maßstäben kann in Schwierigkeiten führen: So erging es kürzlich einer Frau, die wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ einen Strafbefehl in Höhe von 3.500 Euro erhielt, weil sie Lauterbach und einen „Querdenken“-Redner gegenüberstellte, wie beide eine Geste zeigen, die oberflächlich einem Hitlergruß ähnelt (NIUS berichtete). Sie kritisiert, es werde „mit zweierlei Maß“ gemessen.
Während der Kritiker der Corona-Maßnahmen für seine Geste bestraft wurde, weil man sie ihm als verfassungswidriges Kennzeichen auslegte, käme die Justiz nicht auf die Idee, Lauterbach einen gezeigten Hitlergruß zu unterstellen. Das war offensichtlich die Botschaft. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt ist indes der Auffassung, die belangte Frau habe etwas anderes sagen wollen – was genau, ist schwer zu rekonstruieren, weil es den gesunden Menschenverstand so grundsätzlich verletzt. Die Frau, so gibt Apollo News die Sicht der Staatsanwaltschaft wieder, soll „willentlich bezweckt haben, dass die Geste von Passanten [als Hitlergruß] wahrgenommen werde.“
Eine verurteilte Frau wollte Ungleichbehandlung in der Justiz zum Thema machen – und bekam eben diese selbst zu spüren.
Um zu verstehen, wie sich der politische und juristische Diskurs um Holocaustverharmlosung verselbstständigt hat und ausgeufert ist, lohnt ein Blick in die 1990er Jahre. Im Oktober 1994 wurde der § 130 Volksverhetzung um Absatz 3 ergänzt: Bestraft wird seitdem, wer „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus“ begangene Handlungen, die nach Völkerstrafgesetzbuch unter Völkermord fallen, „billigt, leugnet oder verharmlost“, und zwar „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“ Zwar war es auch davor möglich, Holocaustverharmlosung mithilfe anderer Strafparagrafen zu bestrafen, doch aufgrund kontroverser Gerichtsurteile, die für Empörung gesorgt hatten, folgte der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des Paragrafen.
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