Es könnte ein Präzedenzfall in der Corona-Rechtsprechung sein: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für die Kläger niedrigere Hürden für die Begründung eines möglichen Impfschadens gelten sollen. In Nordrhein-Westfalen ist das OLG seit Juli 2025 die zentrale zweite Instanz für Berufungsverfahren bei Impfschäden und Auskunftsansprüchen nach dem Arzneimittelgesetz. Zahlreiche Kläger könnten nun gegenüber den Impfherstellern leichter Auskunftsansprüche geltend machen.
Ein Mann hatte nach dem Arzneimittelgesetz gegen Biontech auf Auskunft geklagt. Er erhob den Vorwurf, dass die zwei Corona-Impfungen, die er im Juli 2021 und im März 2022 nach einer Covid-Infektion bekommen hatte, die Ursache für eine Reihe von Erkrankungen wie eine tiefe Venenthrombose, Schwindel und Kopfschmerzen sowie Taubheitsgefühle in den Füßen seien. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Arnsberg den Kläger zwar angehört, den Fall dann aber ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Denn er habe den Zusammenhang zwischen der Impfung und den Erkrankungen nicht „hinreichend wahrscheinlich“ darlegen können.
Das OLG Hamm entschied nun am 21. April in zweiter Instanz, dass das Landgericht den Fall noch einmal neu aufrollen muss, weil es mehrere Verfahrensfehler gegeben habe. Der Anwalt Ulbrich, der den Kläger vertritt, veröffentlichte die Urteilsbegründung am Dienstag auf X. Unter dem Aktenzeichen 26 U 57/25 ist die Begründung auch auf der Webseite des OLG einsehbar.
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