Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Landesregierung die Anzahl der vom Verfassungsschutz genutzten Fake-Accounts in sozialen Netzwerken offenlegen muss. Die AfD-Landtagsabgeordneten Torben Braga und Ringo Mühlmann hatten im Oktober 2022 eine parlamentarische Anfrage zur Arbeit des Verfassungsschutzes im Internet gestellt. Sie wollten wissen, wie und in welchem Umfang der Verfassungsschutz sogenannte Fake-Accounts auf Social-Media-Plattformen einsetzt, um mutmaßlich rechtsextreme Chat-Gruppen auszuspähen, und welche Chats das seit 2015 gewesen seien.
Nachdem die Landesregierung die Auskunft unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe verweigert hatte, zogen die Politiker vor das höchste Gericht des Freistaats. Das Weimarer Gericht entschied einstimmig, dass die Abgeordneten ein Recht auf bestimmte „eher allgemeine“ Informationen über die Arbeit des Verfassungsschutzes haben – solange diese keine Quellen gefährden. Dazu gehören insbesondere: die Anzahl der eingesetzten Fake-Accounts, die Zahl der beteiligten Beamten sowie die Plattformen, auf denen die Accounts zum Einsatz kamen.
Gleichzeitig setzte das Gericht der Informationspflicht auch Grenzen: Details zu spezifischen Chatgruppen oder selbst erstellten Gruppen des Verfassungsschutzes müssen nicht offengelegt werden. Sonst besteht das Risiko der Enttarnung von Quellen. Dies würde „die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes so erheblich beeinträchtigen“, „dass das Risiko nicht hingenommen werden kann.“
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