Tichys Einblick siegt vor dem Landgericht Frankfurt/M. gegen Pro Asyl

vor 4 Monaten

Tichys Einblick siegt vor dem Landgericht Frankfurt/M. gegen Pro Asyl
Bildquelle: Tichys Einblick

Tichys Einblick (TE) hatte am 13. März 2025 während der damals laufenden CDU/CSU/SPD-Koalitionsverhandlungen die SPD unter der Überschrift „SPD-Politiker wollen jedes Jahr 500.000 Zuwanderer – und ein Wahlrecht, unabhängig von Staatsbürgerschaft“ unter Berufung auf die WELT vom 12. März 2025 zitiert: „Wir fordern die Einführung eines Bundesfachkräfte-Programms für jährlich 500.000 Personen, um den demografischen Wandel zu bewältigen und den Fachkräftebedarf zu decken.“ TE hatte anschließend an dieses Zitat geschrieben: Diese SPD-Forderungen „lesen sich denn auch wie die Programme der zumeist staatlich üppig alimentierten Asyl-Lobby – von diversen Migrationsräten bis hin zu `Pro Asyl´ sowie den Nutznießern der Zuwanderungsindustrie von Arbeiterwohlfahrt, Paritätischem Wohlfahrtsverband, Anwaltsvereinen über Diakonie bis hin zur Caritas. […]“

Nun hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2026 für Recht erkannt (2-03 O 124/25): „Der Beschluss vom 29.04.2025 wird in Ziffer 1, 2 und 4 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Zentral war das im Text verwendete Adverb „zumeist“.

Unter anderem heißt es im Urteil: Am Vorliegen einer dem Schutz des Art. 5 I GG unterstehenden Meinung bestehen keine Zweifel. Darüber hinaus belässt auch der Gesamtäußerungskontext keinen Zweifel, dass es dem Autor um die Mitteilung einer persönlichen Wertung geht. Die angegriffene Meinung ist rechtmäßig. (…) Die von ihr ausgehende Beeinträchtigungsintensität ist gerechtfertigt. Denn schon die angegriffene Äußerung enthält eine Relativierung („zumeist“), bezeichnet den Verfügungskläger nicht konkret, sondern adressiert ihn als Teil des Konglomerats „Pro Asyl“, und zwar mit Bezügen zu seiner Sozialsphäre (als Teil der „Asyl-Lobby“). Dieser Artikel leistet damit einen Beitrag zu einer zeitgeschichtlichen öffentlichen Debatte. Die Äußerung einer „Alimentierung“ auch des Verfügungsklägers ist nicht völlig haltlos oder aus der Luft gegriffen (…), weil der Staat ihn unmittelbar (1) und Projekte von „Pro Asyl“ jedenfalls mittelbar (2) finanziell mitträgt. Zumindest mittelbar profitiert hiervon auch das Konglomerat „Pro Asyl“, weil hierunter zu fassende Rechtsträger mit unmittelbar und erheblich staatlich finanzierten Vereinigungen in vielen Projekten zusammenarbeiten; so werden etwa die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Pro Asyl unmittelbar finanziell gefördert. Bringen insofern wesentliche Kooperationspartner von „Pro Asyl“ aus einer öffentlichen Finanzierung erhaltene Ressourcen in gemeinsame Kampagnen, Publikationen und Projekte ein, ist es ein nicht zu untersagender Schluss des Autors, in der geschehenen Weise von einer „Alimentierung“ zu sprechen. Die in der Äußerung mitschwingende Wertung, „Pro Asyl“ sei nicht unabhängig, kann nicht juristisch untersagt werden. Ihr ist im politischen Meinungskampf zu begegnen.

Fazit und Motivation für TE: Wir werden weiter in dieses Gestrüpp der Asyllindustrie hineinleuchten und alles daransetzen, dass die Politik diesem Missbrauch von Steuergeldern einen Riegel vorscheibt.

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