Verfassungsschutz-Gutachten: Begriffe wie „Systemparteien“ rechtfertigen den AfD-Verdachtsfall

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Verfassungsschutz-Gutachten: Begriffe wie „Systemparteien“ rechtfertigen den AfD-Verdachtsfall
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2021 wurde die AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz zum „Verdachtsfall“ erklärt. Am Montag hat Netzpolitik.org erstmals den vollständigen Bericht veröffentlicht, der die Grundlage für diese Einstufung darstellt. Das Gutachten umfasst 1.000 Seiten und wurde am 21. Februar 2021 für den „internen Gebrauch“ erstellt. Der Verfassungsschutz prüfte, ob „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ vorliegen.

Untersucht wurden ausschließlich öffentlich zugängliche Aussagen von AfD-Funktionären, die in Reden, in den sozialen Medien sowie in Wahlprogrammen verbreitet wurden. Der Verfassungsschutz untersuchte verschiedene Themenfelder wie „völkisch-nationalistische Aussagen“ im Gegensatz zur Menschenwürde, Islamfeindlichkeit, Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip durch „Berufung auf ein vermeintlich legitimes Widerstandsrecht“ oder „Verunglimpfung des Staates und der Parteien“.

Insgesamt wurden Äußerungen von 650 einzelnen AfD-Funktionären auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene untersucht sowie 400 „Organisationseinheiten“ wie Kreisverbände und 300 Reden. In dem Bericht wird als Beleg nur ein Bruchteil angeführt, zum Beispiel nur Aussagen von 302 Personen. Der Bericht definiert vorab Begriffe wie Menschenwürde oder Rechtsstaatsprinzip. Weil die gesammelten Aussagen gegen die Definitionen verstoßen, gelten die Aussagen als Beleg für ein Bestreben der Partei, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verstoßen.

So schreibt der Verfassungsschutz über die Menschenwürde, dass dem Menschen „allein kraft seines Menschseins ein Achtungsanspruch zukommt“. Der Mensch gilt als „grundsätzlich frei“ und die „ihm auferlegten Sozialbindungen“ sind „rechtfertigungsbedürftig“. Einschränkend heißt es: „Dies bedeutet zwar nicht, dass Verweise auf die Sozialgebundenheit des Menschen dessen Würde in irgendeiner Weise infrage stellen würden.“ Wer jedoch eine Gesellschaft wolle, in der das Kollektiv über dem Einzelnen stehe, verstoße gegen die Menschenwürde.

Wer im Sinne eines „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ eine Ethnie vorrangig über eine gemeinsame Kultur und Geschichte definiert, die nur in einer „langen zeitlichen Kontinuitätslinie denk- und somit erleb- bzw. erfahrbar“ sei, verstoße gegen die Menschenwürde, weil „Zugezogene von vornherein pauschal ausgeschlossen“ würden, „da sie eine ,gemeinsame Geschichte‘ nicht nachholen und somit kein authentischer Teil des Volkes werden können“, so der Verfassungsschutz.

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