Am 18. Dezember 2025 hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) in Sachen ÖRR-Beitragspflicht die Berufung einer Klägerin gegen ein abschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen (VGH 2 S 589/25). Es ging um die Frage, was gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, wenn der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde.
Der VGH BW ließ damit eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2025 – 3 K 4940/24 – zu. Der VGH BW berief sich vor allem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerG) Leipzig vom 15. Oktober 2025 (siehe unten) und stellte eine „Divergenz“ des Urteils des VG Stuttgart zum Urteil des BVerwG fest.
Diesen höchstrichterlich, vom BVerwG am 15. Oktober 2025 festgehaltenen Grundsatz habe das VG Stuttgart im März 2025 noch nicht zugrundelegen können, so der VGH BW. Dennoch weiche die nunmehr angefochtene Entscheidung des VG Stuttgart vom 3. März 2025 jetzt objektiv von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und sei entsprechend den dargelegten Grundsätzen umzudeuten.
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