Die Allzweckwaffe der Staatsanwaltschaften: Wie der Volksverhetzungs-Paragraf zu einem Repressionsmittel umfunktioniert wurde

vor etwa 1 Jahr

Die Allzweckwaffe der Staatsanwaltschaften: Wie der Volksverhetzungs-Paragraf zu einem Repressionsmittel umfunktioniert wurde
Bildquelle: NiUS

Es ist mittlerweile Alltag in Deutschland, dass gegen Bürger wegen Volksverhetzung ermittelt wird. Warum ist das so? Ein wesentlicher Grund liegt in der schleichenden Umwandlung eines einst klar definierten Straftatbestands in einen Gummiparagrafen, der sich hervorragend für politische Willkür eignet. Der zweite Grund ist ein professionell organisierter Repressionsapparat, der Ermittlungen und Anklagen systematisch auf den Weg bringt. NIUS sprach mit dem Strafrechtler Udo Vetter, der es in seiner täglichen Praxis mit einem instrumentalisierten § 130 StGB zu tun hat: „Früher war er klar definiert und verständlich, doch mittlerweile ist er zu einer Allzweckwaffe verkommen.“

Bei Gesetzestexten gilt, was Texten insgesamt wohltut, doch ist es hier noch entscheidender: Einfachheit, Klarheit und Grundsätzlichkeit sind die sprachlichen Qualitätskriterien. In seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1960 war § 130 Strafgesetzbuch ein klar formulierter, verständlicher Paragraph: sechs Zeilen, überschaubar, mit einem eng umrissenen Anwendungsbereich. Auch sein Zweck war eindeutig: Aus der Erfahrung des Nationalsozialismus, der noch nicht lange zurücklag, sollte der Paragraf strafrechtlich unterbinden, dass sich ähnliche Schrecken wiederholen.

Es ist eine abstrakte Beschreibung dessen, was die Nationalsozialisten taten: Bestraft werden sollte, wer „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“, die Menschenwürde anderer angreift, indem er zu „Haß gegen Teile der Bevölkerung“ aufstachelt, zu „Gewalt- oder Willkürmaßnahmen“ gegen sie auffordert oder sie „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.

Der Volksverhetzungsparagraf in seiner alten Form (1960).

Der Paragraf 130 in seiner heutigen Form ist das Gegenteil davon – nicht nur schwer verständlich, sondern regelrecht überwuchert. Über die Jahre hinweg wurde er immer wieder erweitert, ergänzt, verschärft und modifiziert. So oft und so unübersichtlich, dass im Nachhinein kaum mehr rekonstruierbar ist, wann genau welche Ergänzung eingeführt wurde. Udo Vetter, der regelmäßig Mandanten vertritt, die auf Grundlage von § 130 angeklagt werden, sagt im Gespräch mit NIUS:

„Diese Ausweitung des Paragrafen hängt natürlich auch damit zusammen, dass er inzwischen so unübersichtlich geworden ist. Teilweise ist selbst für Juristen kaum noch nachvollziehbar, was genau im Gesetz eigentlich steht. Und gerade diese Unklarheit eröffnet dann die Möglichkeit, nahezu jede Aussage irgendwie unter den Paragrafen zu fassen – nach dem Motto: Das wird schon irgendwo hineinpassen.“

Der Volksverhetzungsparagraf im Chaos seiner aktuellen Form.

Mit der prinzipiellen Unverständlichkeit wird ein zentraler Pfeiler des Rechtsstaats ausgehöhlt: die Rechtssicherheit: „Es ist nicht einmal mehr nur ein Gummiparagraph – das ist inzwischen ein Paragraf, bei dem man sagen muss: Er verletzt ein zentrales Prinzip des Strafrechts. Denn das Strafgesetzbuch basiert auf dem Gedanken, dass ein Bürger im Voraus erkennen können muss, ob sein Verhalten strafbar ist. Wer ins Gesetz blickt, muss verstehen können, was erlaubt ist – und was nicht.“ Erweitert und modifiziert, erklärt Vetter, wurde § 130 immer dann, wenn Gerichte ihn in den Augen der Politik zu eng ausgelegten, also entschieden, dass eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine Volksverhetzung sei.

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