Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bewertet die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“, mit anderen Worten „gesichert verfassungsfeindlich“. Das wäre nur dann richtig, wenn das BfV beweisen könnte, dass die AfD darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung – also die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Menschenwürdegarantie – zu beseitigen oder dauerhaft zu beschädigen. Diesen Beweis kann es offenbar nicht erbringen.
Die kurze Pressemitteilung vom 2. Mai, mit der das BfV die Hochstufung der AfD vom Verdachtsfall zum Fall „gesicherter“ Verfassungsfeindlichkeit in die Welt posaunt hat, enthält Behauptungen und Bewertungen, aber nichts, was einem Beweis auch nur entfernt ähnlich sieht. Und das Gutachten des BfV, das die angeblichen Beweismittel zusammengetragen hat, wird geheimgehalten – abgesehen davon, dass es ganz oder auszugsweise an Journalisten geleakt worden ist, die die Öffentlichkeitsarbeit des BfV wohlwollend begleiten.
Die Pressemitteilung ist aber insofern aufschlussreich, als sie erkennen lässt, wo der Verfassungsschutz den Schwerpunkt dessen sieht, was er der AfD als angeblich verfassungsfeindlich vorwirft. Gleichzeitig wird klar, dass es in diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse gibt – sonst hätte das BfV sie sicherlich als Trophäen präsentiert. Stattdessen scheint das geheimen Gutachten wohl nur zusätzliche Zitate von AfD-Politikern zu sammeln, die ebenso wenig wie die bisher schon bekannten ausreichen, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der AfD zu belegen.
Die AfD-Fraktion im Bundestag
Ganz im Zentrum der Pressemitteilung steht der ethnisch-kulturelle Volksbegriff beziehungsweise – wie es jetzt heißt – das „ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“. Der Verfassungsschutz hat schon seit längerem behauptet, der ethnisch-kulturelle Volksbegriffs sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und seine Verwendung sei verfassungsfeindlich, weil dadurch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aus dem deutschen Staatsvolk ausgegrenzt würden und ihnen ein rechtlich abgewerteter, diskriminierender Status zugewiesen würde. Auf diese Behauptung hatte der Verfassungsschutz schon die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall und die Einstufung einzelner Landesverbände als „erwiesen rechtsextremistisch“ gestützt. In einer Pressemitteilung vom 26.4.2023 verstieg sich das BfV sogar zu der Behauptung: „Die propagierte Vorstellung, dass es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe“, sei verfassungsfeindlich. Denn sie impliziere „eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse“. Schon die öffentliche Äußerung der Vorstellung, es gebe ein nicht durch die Staatsangehörigkeit, sondern durch Kriterien wie Sprache, Geschichte und Abstammung definiertes Volk, wurde damit für verfassungsfeindlich erklärt.
Die Existenz von Völkern im ethnisch-kulturellen Sinne zu leugnen, mag zwar bizarr anmuten, fällt aber unter die Meinungsfreiheit, wenn ein Politiker wie Robert Habeck dies tut. Eine andere Sache ist es jedoch, wenn der Verfassungsschutz die Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs mit der Stigmatisierung, dies sei rechtsextremistisch, sanktioniert. Damit macht er sich zur Sprachpolizei und nimmt massiv auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss. Mit dieser Begriffstabuisierung bekämpft er eine Politik, die mittels Begrenzung der Einwanderung die durch Sprache und Kultur charakterisierte Identität Deutschlands bewahren will. Kritik an einer den Multikulturalismus verstärkenden Migrationspolitik wird in das Abseits der Verfassungsfeindlichkeit geschoben.
Auf das Grundgesetz kann der Verfassungsschutz sich für seine Argumentation nicht berufen. Auch das Grundgesetz geht davon aus, dass es nicht nur ein Staatsvolk, sondern auch ein Volk im ethnisch-kulturellen Sinne gibt. In Artikel 116 Absatz 1 unterscheidet es Staatsangehörige und Volkszugehörige, wobei mit „Volkszugehörigen“ Deutsche im ethnisch-kulturellen Sinne gemeint sind. Diese Vorschrift lautet:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist […], wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit […] in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
„Die Existenz von Völkern im ethnisch-kulturellen Sinne zu leugnen, mag zwar bizarr anmuten, fällt aber unter die Meinungsfreiheit, wenn ein Politiker wie Robert Habeck dies tut.“
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