Neues im grausamen Fall Gransee – Rechtsexperte sagt: „Auch die tatverdächtigen, aber strafunfähigen syrischen Kinder hätten vernommen werden können“

vor 9 Monaten

Neues im grausamen Fall Gransee – Rechtsexperte sagt: „Auch die tatverdächtigen, aber strafunfähigen syrischen Kinder hätten vernommen werden können“
Bildquelle: NiUS

In Gransee, 60 Kilometer nördlich von Berlin, spielte sich im Dezember 2023 Schreckliches ab. Syrische Mädchen quälten eine Achtjährige: Sie zerrten sie auf eine Schultoilette, fixierten ihre Hände auf dem Rücken und schnitten ihr unter Drohungen schließlich eine lange Haarsträhne direkt am Scheitel ab (alle grausamen Details im exklusiven NIUS-Bericht). Doch obwohl die tatverdächtigen Mädchen bekannt sind, wurde keine von ihnen vernommen. Die Staatsanwaltschaft begründet das gegenüber NIUS mit dem Alter der Verdächtigen: Sie seien Kinder – und damit schuldunfähig. Schuldunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht hätten befragt werden dürfen, wie Strafverteidiger Udo Vetter betont.

Manche mögen dafür Verständnis aufbringen – und fragen: Welchen Sinn sollen Vernehmungen haben, wenn vorher klar ist, dass sie zu keinen Verurteilungen führen können? Doch ganz so einfach ist es nicht, wie ein Blick auf die Rechtslage zeigt: Nach § 163 der Strafprozessordnung (StPO) sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, alle zur Aufklärung einer Straftat erforderlichen Ermittlungen zu führen.

Weder die Strafprozessordnung (StPO) noch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) oder die Polizeidienstvorschrift 382 (PDV 382) verbieten die Vernehmung schuldunfähiger Kinder – sie schreiben vielmehr ausdrücklich eine kindgerechte Durchführung solcher Befragungen vor, etwa in Anwesenheit der Eltern.

Theresas Haarsträhne (Name v. Redaktion geändert) ist in 22 Monaten um 33 cm gewachsen.

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