Genau dieser Grundsatz steht im Zentrum der Kritik des Staatsrechts-Juristen Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal an den geplanten Regeländerungen im Landtag von Sachsen-Anhalt. Was dort vorbereitet wird, sei kein normaler Vorgang parlamentarischer Selbstorganisation, sondern der Versuch der übrigen Fraktionen, einer politisch unerwünschten Partei vorsorglich die Wirkungsmacht zu nehmen. Gemeint ist die AfD.
Tuengerthal erinnert in seiner aktuellen juristischen Studie „Zum Kartellgesetz der Fraktionen im Landtag von Sachsen Anhalt gegen die AfD“ an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1952: „Da einem Juristen rechtliche Entwicklungen, die dem Bauchgefühl nicht entsprechen, keine Ruhe lassen, greift man doch einfach in eine Zeit zurück, die dem Empfinden unserer sogenannten „demokratischen Mitte“ noch nicht entsprach, also auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus unvordenklicher Zeit in Band 1 der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts. Hier finden wir doch gewisse Hinweise für unseren Kartellfall.“
In dieser Entscheidung wird sehr deutlich dargestellt, mit welcher Verantwortung unsere Parteien in unserem Staat ausgestaltet sind. Hierzu heißt es sehr klar in der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im angeführten 1. Band seiner Entscheidungssammlung:
Das Grundgesetz hat nun die Parteien zu einer verfassungsmäßigen Institution erhoben. Art. 21 GG bestimmt: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.
Der Zweck dieser Bestimmung ist, die in der Weimarer Verfassung zwischen der politischen Wirklichkeit und dem geschriebenen Verfassungsrecht bestehenden Spannungen zu beheben. Dadurch ist von Bundes wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert; die Parteien sind in die Verfassung eingebaut.
Hieraus wird dann gefolgert:
Ein solcher Einbau enthält die Anerkennung, dass die Parteien nicht nur politisch und soziologisch, sondern auch rechtlich relevante Organisationen sind. Sie sind zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten Lebens geworden.
Damals stellte Karlsruhe fest, dass Parteien durch Art. 21 GG in den Verfassungsaufbau eingebaut sind. Sie sind nicht bloße Vereine, sondern rechtlich relevante Faktoren des politischen Lebens. Daraus folgt aber auch: Sie müssen verfassungsmäßig handeln. Gerade weil Parteien eine so starke Stellung haben, dürfen sie ihre Macht nicht dazu benutzen, Konkurrenten aus dem offenen Wettbewerb zu drängen.
Der entscheidende Satz lautet: Politische Parteien dürfen, wenn sie als Gefahr für die Demokratie gelten, nur auf dem Weg des Art. 21 Abs. 2 GG ausgeschaltet werden, also durch ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Nicht aber durch Wahltechnik, Geschäftsordnungstricks oder passgenaue Regeländerungen. Diese Aussage ist, so führt Tuengerthal in seiner Studie weiter aus, bis heute maßgeblich. Sie trifft auch den Kern des Vorgangs in Sachsen-Anhalt.
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