Ausgangspunkt ist eine Regelung des sogenannten „Gesetzes zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft“ (PartMigG), das im Juli 2021 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen wurde. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass Bewerber mit Migrationshintergrund zu Auswahlgesprächen in einem Umfang eingeladen werden sollen, der ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung entspricht. Da dieser Anteil aktuell bei 40 Prozent liegt, bedeutet dies praktisch, dass fast jeder zweite eingeladene Kandidat einen entsprechenden Hintergrund haben soll.
Gunnar Schupelius kritisiert nun aktuell in der Berliner Zeitung, dass diese Vorgabe in der Praxis zu einer systematischen Verzerrung führen könnte. Berichten zufolge würden Bewerber mit Migrationshintergrund teilweise auch dann zu Gesprächen eingeladen, wenn ihre Examensnoten unter denen anderer Kandidaten liegen. Damit, so der Vorwurf, werde das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Bestenauslese“ unterlaufen, das für den Zugang zu öffentlichen Ämtern maßgeblich ist. Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes legt fest, dass allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung über die Vergabe solcher Positionen entscheiden dürfen.
Bereits während der Entstehung des Gesetzes sollen innerhalb der Verwaltung Bedenken geäußert worden sein: Juristische Experten warnten demnach davor, dass eine feste Quote im Auswahlverfahren verfassungsrechtlich problematisch sein könnte. Dennoch wurde die Regelung unter der damaligen politischen Führung umgesetzt.
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