Mit dem sogenannten „Osterpaket“ wollte die damalige Bundesregierung im Jahr 2022 den Ausbau von Wind- und Solaranlagen deutlich beschleunigen. Genehmigungsverfahren sollten schneller werden, rechtliche Hürden geringer. Kernstück dieser Reform ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Ein nun vorliegendes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Diese Vorschrift verstößt gegen das Grundgesetz.
Verfasst wurde das Gutachten von dem Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler, Professor an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, im Auftrag des Vereins Vernunftkraft Niedersachsen.
Im Zentrum steht der Wortlaut von § 2 EEG. Dort heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden …“
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