Am 10. Oktober entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig formal nur über eine Revisionsklage in Sachen Rundfunkbeitrag. Und damit nicht über die die ursprüngliche Klage einer Bürgerin aus Bayern. Mit dieser Frage – nämlich, ob Bürger ihren Rundfunkbeitrag kürzen dürfen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen ihren Programmauftrag nicht erfüllen – muss sich jetzt der Bayerische Verwaltungerichtshof noch einmal befassen. Allerdings eben unter einer neuen Maßgabe des Leipziger Gerichts: das Verwaltungsgericht in Bayern hat jetzt zu prüfen, ob das ÖRR-Programm tatsächlich den Ausgewogenheitsvorgaben von Staatsverträgen entspricht – oder eben nicht. Genau diese Prüfung hatten Verwaltungsgerichte bisher verweigert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der Bürgerin als zweite Instanz mit der Begründung ab, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags schon wegen der Möglichkeit gerechtfertigt sei, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Das Münchner Gericht vertrat also die Auffassung, die Öffentlich-Rechtlichen würden ihren staatsvertraglichen Programmauftrag schon dadurch erfüllen, dass sie etwas senden. Genau so argumentieren bisher auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, meinten die Richter in München, käme es daher nicht an. Schließlich gäbe es ja die Möglichkeit der Programmbeschwerde.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sah das grundlegendend anders: In der Verhandlung machte der Senatsvorsitzende Ingo Kraft auch deutlich, dass es ausdrücklich um Meinungsvielfalt geht, nicht nur um vieles vom Gleichen. Außerdem, dass es sich bei der Programmbeschwerde um kein echtes Überprüfungsinstrument handelt, sondern um ein Art Petition, die dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte einräumt. Bisher schmettern die Rundfunkräte fast alle Beschwerden mit Standardformulierungen ab – eben deshalb, weil sie keine gerichtliche Überprüfung fürchten müssen.
Der 6. Senat zog die Grenzen für die Sender zwar weit – aber er zog eben Grenzen, wo es vorher keine gab. „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags“, heißt es in dem Urteil, „steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“ Über eine Spanne von „nicht unter zwei Jahren“ müsste also jemand vor einem Verwaltungsgericht den Nachweis einer konstanten politischen Schieflage führen, und zwar bezogen auf das Gesamtangebot. In letzter Instanz liegt die Entscheidung über eine Ungültigkeit des Rundfunkbeitrags beim Bundesverfassungsgericht. Käme auch das zu dem Schluss, dass ARD, ZDF und Deutschlandfunk ihren Auftrag systematisch Verfehlen, dann würden die Sender also ihr Recht auf die Pflichtabgabe der Bürger verlieren. Es sei denn, die Anstalten ändern ihren Kurs deutlich.
Pressekonferenz mit NATO-Generalsekretär Mark Rutte | 06.07.2026











