TE fragt nach dem Zustand der akademischen Freiheit in Deutschland, und zwar anhand von drei Fallstudien. Dreimal geht es um die staatliche Maßregelung von Professoren wegen ihrer Meinungsäußerung, wohlgemerkt noch nicht einmal im Hörsaal, sondern außerhalb.
Kein einziger der verdächtigten und gemaßregelten Hochschullehrer, um die es geht, zeigte irgendeine Nähe zu extremistischen Ideen, tolerierte oder verharmloste Gewalt oder vernachlässigt seine Lehrpflichten. Sie vertreten nur Ansichten, mit denen sie sich völlig im Spektrum der Meinungsfreiheit bewegen, aber gegen ungeschriebene politische Festlegungen verstoßen. In zwei der drei Fälle spielte eine Behörde eine Schlüsselrolle, die im Wissenschaftsbetrieb höchstens als Forschungsgegenstand auftauchen sollte: der Inlandsgeheimdienst.
Der dritte Professor, von dem dieser Text handelt, darf bleiben – allerdings mit dem nun offiziellen Stempel ‚Verfassungsfeind‘. Und einer Gehaltskürzung von zehn Prozent über den Zeitraum von 15 Monaten plus Übernahme der Verfahrenskosten.
Die finanzielle Einbuße trifft Professor Michael Meyen, der an der Universität München lehrt, weniger als die Markierung durch die Landesdisziplinarkammer. Denn die schießt ihn faktisch von Förderungs- und Drittmitteln aus, ohne dass es explizit irgendwo stünde. Auf Einladungen zu Kongressen und Podiumsgesprächen braucht der Medienwissenschaftler nicht mehr zu warten. Auch bei ihm stand die mediale Kennzeichnung als öffentliche Gefahr am Anfang, auch bei ihm schaltete sich der Verfassungsschutz ein – und zwar auf Anforderung der Universitätsleitung. Eine Besonderheit gibt es in diesem Vorgang: Es handelt sich höchstwahrscheinlich um die erste konkrete Anwendung der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ gegen eine Person des öffentlichen Lebens.
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