In schönster Selbstverständlichkeit wird in diesen Tagen öffentlich darüber diskutiert, ob der Verfassungsschutz (BfV) mit seiner Einschätzung recht hat, dass die AfD ein „ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis“ pflege, wie es im BfV-Gutachten heißt, oder tatsächlich durch Äußerungen von AfD-Mitgliedern die Demokratie verächtlich gemacht werde.
Eine interessante Debatte, die aber einen, DEN zentralen Punkt völlig ignoriert: Der Verfassungsschutz ist dafür nicht zuständig. Er wurde von den Autoren des Grundgesetzes ausdrücklich nicht als Gesinnungswächter konzipiert. Es ist schlichtweg gar nicht die Aufgabe des Verfassungsschutzes, Meinungen und Ansichten im Auge zu behalten. Die Debatte, was und wie die AfD und ihre Anhänger denken, mag politisch interessant sein, ist aber in diesem Kontext völlig irrelevant. Ein einfacher Blick in Paragraph 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) oder auf die Webseite des Bundesamtes schafft da Klarheit. Der Verfassungsschutz ist zuständig für
„Bestrebungen, die
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