Die Bild konnte den gesamten Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bewegung“ einstufte, einsehen. Die nun eingefrorene Neubewertung basiert auf einem über drei Jahre hinweg erarbeiteten Gutachten mit mehr als 1.100 Seiten. Offiziell ist das Dokument als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Der Bericht gliedert sich in sieben Kapitel mit über 200 Unterkapiteln und enthält eine großzügige Sammlung an Zitaten, Äußerungen, medialen Veröffentlichungen sowie strukturellen Verbindungen von AfD-Mitgliedern und -Gliederungen.
Ab Seite 110 dokumentiert das Gutachten Äußerungen, Veröffentlichungen und Aktivitäten von Parteimitgliedern, die laut Verfassungsschutz als Grundlage für die Einstufung als extremistisch dienen sollen. Dieses Kapitel trägt den Titel „Belege für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“. Vieles davon ist sehr dünn – und wirft ernsthafte Fragen ob der Arbeit des Verfassungsschutzes auf.
Laut Gutachten vertrete die AfD ein „völkisch-abstammungsmäßiges Gesellschafts- und Volksverständnis“. Dies bedeute, dass „Deutschen mit Migrationshintergrund die Anerkennung als gleichberechtigte bzw. gleichwertige Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll“. So trenne die Partei die Bevölkerung in „Deutsche“ und „Passdeutsche“.
Im Bericht erklärt der Verfassungsschutz weiter, dass die „Auswertung einer Vielzahl von Äußerungen von AfD-Funktionärinnen und Funktionären auf Bundes- und Landesebene“ belege, dass die Partei einen „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ befürworte. Daraus folge die Vorstellung, dass Deutsche mit Migrationshintergrund „qua Geburt und ihrer Natur nach von der vollwertigen Zugehörigkeit zum deutschen Volk ausgeschlossen“ seien – und dies „dezidiert und bewusst“, argumentiert der Verfassungsschutz.
Im Bereich Kriminalitätsdebatten konstatiert der Verfassungsschutz, dass die Partei zwischen „Deutschen mit und ohne Migrationsgeschichte“ unterscheiden würde. So gebe es in der Partei den Grundkonsens, „dass Menschen mit einer nicht-deutschen Herkunft häufiger zur Begehung entsprechender Taten neigten, und zwar – und das ist die aus verfassungsschutzrechtlicher Sicht relevante Komponente – aufgrund ihrer Herkunft.“ Weiter würde die Partei eine „besondere Diskriminierung nicht-weißer Personen“ ausüben. Man wolle Deutschen mit Migrationshintergrund „die Zugehörigkeit zum deutschen Volk“ absprechen.
In dem Fazit resümiert das Bundesamt, dass das von der AfD „propagierte Volksverständnis“ in „Widerspruch zum Staatsvolksbegriff des Grundgesetzes“ stehe. Es impliziere „menschenwürdewidrige Überhöhung eines konstruierten ethnisch-kulturellen Kollektivs und die Exklusion von Menschen mit Migrationsgeschichte“. Dies verstoße „gegen das Prinzip der Menschenwürde“.
Die Behörde verweist darauf, dass AfD-Funktionäre „Personen mit Migrationsgeschichte mit dem in abfälliger Weise verwendeten Präfix ‚Messer‘ in Verbindung“ bringen würden. Die Schwelle zur „die Menschenwürde verletzenden Pauschalisierung“ sei überschritten, da „die Äußerungen das Ziel hätten, herabzusetzen und zu entwürdigen“.
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