Es war eine Zäsur in kaum vergleichbarem Ausmaß: 2021 beschloss das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten „Klimaurteil“, wegweisende und bisher ungekannte Maßstäbe anzulegen, wenn es um Grundrechte und Klimaschutz geht. Erstmals definierte Karlsruhe Klimaschutz nicht nur als politisches Staatsziel, sondern als Frage grundrechtlicher Freiheit über die Zeit hinweg.
Um die Grundrechte zukünftiger Generationen zu schützen, sei aktiver Klimaschutz in der Gegenwart notwendig, argumentierte das Gericht: Betreibe der Staat heute keinen Klimaschutz, verletze er die Grundrechte der Generation von morgen. Das Bundesverfassungsgericht verband dabei auch Artikel 20a des Grundgesetzes, der den Staat zum Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen“ verpflichtet, mit dem Pariser Klimaziel und mit dem Gedanken eines begrenzten CO₂-Budgets. Auch das war eine juristische Neuheit in Deutschland.
Das Urteil wurde damals schon kritisiert – auch wegen der vermeintlich wissenschaftlichen Grundlage der Argumentation. Immer wieder berief sich der Senat des Verfassungsgerichts in seinem Urteil auf Berichte des IPCC, des sogenannten Weltklimarats. Dieser IPCC errechnet Klimawandel-Szenarien – gern auch mit Schockfaktor.
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