Die AfD hat als Partei und Bundestagsfraktion beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages offiziell Beschwerde gegen das Ergebnis der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingelegt. Hintergrund der Beschwerde ist die strenge Geschlechter-Quotierung bei der Aufstellung der Wahllisten von Bündnis 90/Die Grünen nach dem sogenannten „Frauenstatut“, die nach Ansicht der Partei gegen das Prinzip der Freiheit und Gleichheit der Wahl verstößt. Der 68-seitige Schriftsatz von Rechtsanwalt Christian Conrad von der Kölner Kanzlei Höcker liegt NIUS vor.
Jenseits des tagespolitischen Wettbewerbs der Parteien (hier AfD gegen Grüne) verbirgt sich hinter dem Einspruch allerdings eine in der Tat spannende Rechtsfrage, ob es mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips vereinbar ist, wenn Parteien dem Wähler letztlich eine vorsortierte Auswahl an Kandidaten zur Abstimmung vorlegen, zu der nicht jeder Kandidat gleichen und freien Zugang hatte. Das Geschlecht werde zu einem unzulässigen Auswahlkriterium gemacht, heißt es in dem Schriftsatz, „wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.“
Das „Frauenstatut“ der Grünen verlangt eine mindestens paritätische Aufstellung der Landeslisten (mehr Frauen als Männer sind zulässig), zum Teil wird zudem noch die Reihenfolge der Geschlechter vorgegeben, wenn etwa Platz eins verpflichtend mit einer Frau zu besetzen ist und im Weiteren die Abwechslung im „Reißverschlussverfahren“ verbindlich geregelt wird. Würde dem Einspruch stattgegeben, so könnte es bedeuten, dass die 72 Abgeordneten der Grünen, die über die Landeslisten eingezogen sind (von insgesamt 85 Abgeordneten), zu Unrecht in den 21. Deutschen Bundestag gewählt wurden.
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