Rechtsgutachten: Habecks Windradgesetz verfassungswidrig

vor 5 Monaten

Rechtsgutachten: Habecks Windradgesetz verfassungswidrig
Bildquelle: Tichys Einblick

Der sogenannte „Windkraft-Turbo“ des früheren grünen Ministers Robert Habeck ist verfassungswidrig. Habeck hatte bekanntlich viele Rechte ausgehebelt, damit Anwohner praktisch kaum mehr Einsprüche gegen Windräder erheben können. So wollte er seiner Windindustrie freie Bahn verschaffen, damit die noch schneller Windräder in die Wälder pflanzen und die Profite steigern konnten. Wir haben darüber häufig berichtet.

Jetzt kommt Rechtswissenschaftler Prof Volker Boehme-Neßler in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Vorstoßes. Der erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle planerischen Abwägungen einzustellen sind.

Nach der Darlegung von Boehme-Neßler führt § 2 EEG faktisch zur Abschaffung der Abwägung bei Planungs- und Genehmigungsentscheidungen. Da erneuerbare Energien gesetzlich als vorrangiger Belang festgelegt sind, stehe das Ergebnis solcher Verfahren von vornherein fest. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung widerstreitender Schutzgüter finde nicht mehr statt.

Dies verstoße gegen zentrale Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Zudem überschreite der Bund mit § 2 EEG seine Gesetzgebungskompetenz, da die Regelung tief in Bau-, Planungs- und Umweltrecht eingreife, die überwiegend den Ländern zugewiesen seien. Das Gutachten sieht darüber hinaus erhebliche Grundrechtsverletzungen. Betroffen seien unter anderem das Eigentumsrecht, die Berufsfreiheit, der Gesundheitsschutz sowie der Gleichheitssatz. Besonders problematisch sei die ungleiche Verteilung der Lasten der Energiewende auf wenige Regionen und Betroffene ohne Ausgleichsmechanismen.

Auch die kommunale Planungshoheit werde faktisch entleert. Schließlich verstoße § 2 EEG gegen das Nachhaltigkeitsgebot des Grundgesetzes, da Klimaschutz absolut gesetzt und andere Umweltgüter systematisch verdrängt würden. Selbst nach EU-Recht sei ein solcher Abwägungsausschluss unzulässig, so Volker Boehme-Neßler in seinem Gutachten für den Verein Vernunftkraft Niedersachsen.

Publisher Logo

Dieser Artikel ist von Tichys Einblick

Klicke den folgenden Button, um den Artikel auf der Website von Tichys Einblick zu lesen.

Weitere Artikel