Die AfD freut sich über ihren Sieg vor dem Verwaltungsgericht Köln. Es hat im Eilverfahren entschieden, dass der Verfassungsschutz die Partei vorläufig nicht mehr als gesichert rechtsextrem bezeichnen und behandeln darf, sondern nur noch als Verdachtsfall. Doch in der Begründung des Beschlusses steckt eine rechtliche Bewertung einer politischen Forderung der AfD, die ihr gar nicht gefallen dürfte – und die auch unter Juristen noch für Streit sorgen könnte: Das Verwaltungsgericht behauptet, dass es verfassungsfeindlich sei, sich für ein Kopftuchverbot an Schulen einzusetzen.
Im Programm der AfD für die Bundestagswahl 2025 stand dazu nur dieser eine Satz: „Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder.“ Wie es gesetzlich ausgestaltet werden soll, ließ die Partei offen.
Diesen Satz im Wahlprogramm bewerten die Kölner Verwaltungsrichter nun als „offen diskriminierende Forderung“ und offenkundig verfassungswidrig. Zur Begründung verweisen sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015. Das höchste deutsche Gericht kippte damals ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen.
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