Ganz entgegen unserer Erwartung sind Rechtstexte manchmal klar wie Kloßbrühe. „Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: – je einem Vertreter der Landesregierungen, – je drei Vertretern der Landtage (…).“ Dazu kommen dann noch 38 weitere Mitglieder, die von „gesellschaftlich relevanten Organisationen“ entsandt werden. Das sind zum Beispiel Kirchen und Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. So steht es im MDR-Staatsvertrag zwischen den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 16 Abs. 1).
Die Regelung soll die Staatsferne der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Anstalt absichern. Diese weitgehende Unabhängigkeit wurde 2014 vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben.
Mit einfacher Schulmathematik kommt jeder also sofort auf diese Rechnung: Drei Bundesländer, jeweils ein Regierungsmitglied – das macht insgesamt drei Regierungsmitglieder im Rundfunkrat. Eins, zwei, drei. Einfacher geht’s nicht, sollte man denken.
Falsch gedacht.
Reformwille - Welche Opfer müssen wir für den Aufschwung bringen? | #unterdenlinden











