Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat sieben Berufungsklagen gegen den Rundfunkbeitrag zurückgewiesen und damit die grundsätzliche Beitragspflicht bestätigt. Das Gericht kam laut einer Pressemitteilung zu dem Ergebnis, dass „evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms (…) nicht feststellbar“ seien. Zugleich distanzierte sich der Senat von der Anforderung, Beitragszahler müssten zunächst ein wissenschaftlich tragfähiges Sachverständigengutachten vorlegen.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Gebührenbescheide des Südwestrundfunks (SWR), gegen die die Kläger vorgingen. Sie vertraten die Auffassung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) werde seinem verfassungsgemäßen Auftrag wegen mangelnder Ausgewogenheit in der politischen Berichterstattung nicht gerecht. In erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Die Kläger stützten sie sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Oktober 2025, wonach Beitragszahlern in dieser Frage grundsätzlich der Rechtsweg offensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei seinem Urteil jedoch zugleich hohe Anforderungen an eine solche Klage. Wer gegen einen Gebührenbescheid des ÖRR vorgehen will, müsse demnach ein umfangreiches Gutachten vorlegen, das einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erfasst und belegt, dass die Programmpflichten grob einseitig und dauerhaft verletzt worden seien. Das Urteil wurde deshalb zwar teilweise als Öffnung des Rechtswegs begrüßt. Zugleich galt die definierte Hürde manchen als praktisch kaum erfüllbar.
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