Mit einem aktuellen Schreiben zieht Innenminister Alexander Dobrindt die damalige Weisung seines Amtsvorgängers Thomas de Maizière zurück – eine politische Zäsur nach Jahren einer Politik offener Grenzen. Was viele für die Umsetzung von Asylrecht hielten, beruhte in Wahrheit auf einem Jahrzehnt der Rechtsmissachtung durch bloße mündliche Ministerworte. NIUS hat den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau gebeten, die rechtliche Dimension der mündlichen Grenz-Anweisung von 2015 in einem Gastbeitrag zu beurteilen:
Er hat es also getan.
„Hiermit nehme ich die mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zurück. Die Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG führt dazu, dass Schutzsuchende [sic!] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“ [Hervorhebung im Original].
Innenminister Alexander Dobrindt mit dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums Dieter Romann (r).
So steht es offenbar in einem Schreiben des neuen Bundesinnenministers Alexander Dobrindt an den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums Dieter Romann (also den Chef der Bundespolizei, die bis 2005 Bundesgrenzschutz hieß). Damit wird die – seit beinahe zehn Jahren nach Art eines allgemeinen Gesetzes behandelte, aber seither noch nicht einmal verschriftlichte Weisung des seinerzeitigen Innenministers Thomas de Maizière an Romann, trotz Wiedereinführung der Grenzkontrollen Personen, die (mit oder ohne Papiere) nach Deutschland einreisen wollen, um einen Asylantrag zu stellen, jedenfalls durchzulassen – zurückgenommen.
Vor zehn Jahren hatte der seinerzeitige Innenminister Thomas de Maizière verfügt, dass Personen, die (mit oder ohne Papiere) nach Deutschland einreisen wollen, um einen Asylantrag zu stellen, durchzulassen.
Wozu gleich zu sagen ist, dass Dobrindt – der das Wort „kann“ sogar noch einmal unterstreichen läßt – die deutsche Rechtslage nicht richtig wiedergibt. In § 18 Asylgesetz heißt es:
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
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