Dem Medienportal Nius droht ein Strafverfahren. Denn Nius hat bei seiner Berichterstattung über die „Schwachkopf“-Affäre gerichtliche Dokumente aus einem laufenden Verfahren vollständig auf seiner Internetseite abgebildet und über sie berichtet. Konkret wurde der zweiseitige Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg gegen Stephan Niehoff, der ein Meme über den Wirtschaftsminister geteilt hatte, öffentlich gemacht. Wie der Tagesspiegel berichtet, prüft die Berliner Staatsanwaltschaft deshalb, ob „ein Anfangsverdacht“ einer Straftat vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft bezieht sich dabei auf Paragraf 353d des Strafgesetzbuches – der sieht vor, dass es strafbar ist, wenn aus „amtlichen Dokumenten“ während eines laufenden Verfahrens „ganz oder in wesentlichen Teilen“ öffentlich zitiert wird, bevor es eine öffentliche Verhandlung gab oder das Verfahren abgeschlossen ist. Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden. Der Paragraf wird von Journalisten immer wieder als empfindliche Einschränkung ihrer Arbeit kritisiert.
Der Gedanke hinter dem Paragrafen ist es, dass Richter und Schöffen nicht dadurch beeinflusst werden sollen, dass es eine breite Debatte in den Medien gibt. Auch die Unschuldsvermutung des Beschuldigten soll gewahrt bleiben, wie der Tagesspiegel schreibt. Zitate im geringen Umfang aus solchen Dokumenten sind erlaubt. Unter Journalisten ist der Paragraf 353d umstritten, weil er ihre Arbeit behindert. Eine mögliche Strafverfolgung von Nius und Reichelt wegen eines Berichts von öffentlichem Interesse unterstreicht diese Kritik.
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